Rechtliche Grundlagen
1. Volksinitiative
Für eine erfolgreiche Volksinitiative müssen innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung 10.000 Unterschriften gesammelt werden. Am 11. März 2008 haben wir 15.327 Unterschriften eingereicht. Die Bürgerschaft hat dann die Möglichkeit, den Vorschlag innerhalb von 4 Monaten umzusetzen. Im Fall der verbindlichen Volksentscheide ist dies geschehen, weswegen das Volksbegehren dazu nicht durchgeführt wird. Im Fall des Wahlrechts blieb die Bürgerschaft untätig.
2. Volksbegehren
Wenn die Bürgerschaft das Anliegen einer zustande gekommenen Volksinitiative nicht übernimmt, kommt es, wenn die Initiatoren es wollen, zum Volksbegehren. Dann müssen ca. 62.000 (5% der Wahlberechtigten) Hamburger Wahlberechtigte innerhalb von drei Wochen für den Vorschlag unterschreiben. Ist das Volksbegehren erfolgreich, ist der Weg zum Volksentscheid frei. Die Bürgerschaft hat dann aber noch einmal 4 Monate Zeit darauf zu reagieren.
3. Volksentscheid
Wenn die Bürgerschaft das Anliegen eines erfolgreichen Volksbegehrens wieder nicht übernimmt, kommt es zum Volksentscheid. Wenn die große Koalition in Berlin hält, wird zur Bundestagswahl am 27. September 2009 über ein faires Wahlrecht abgestimmt. Das Ergebnis des Volksentscheides ist dann verbindlich.
Grundsätzliche Bestimmungen zur Volksgesetzgebung in der Verfassung (Verbindlichkeit, Quoren): Artikel 50
Bestimmungen zur Durchführung von Volksinitiative, -begehren und entscheid: Volksabstimmungsgesetz








